Statuten von Swissfundraising1. Name und SitzSwissfundraising ist ein im Handelsregister eingetragener Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB. Der Sitz befindet sich am Domizil der Geschäftsstelle.
2. ZweckSwissfundraising fördert und entwickelt in der Schweiz das Fundraising im Sinne einer systematischen, professionellen und ethischen Mittelbeschaffung für Nonprofit-Organisationen.
3. AufgabenSwissfundraising fördert den Beruf des/der FundraiserIn. Swissfundraising arbeitet mit Fundraising betreibenden Organisationen, Institutionen sowie den Dienstleistern zur Erreichung dieser Ziele zusammen. Swissfundraising kann auch Mandate im Bereich der Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen übernehmen. 4. Mitgliedschaften4.1 Mitgliederkategorien 4.1.1 Aktivmitglieder 4.1.2 Passivmitglieder 4.1.3 Ehrenmitglieder Die Generalversammlung kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen (vgl. 4.5). Ehrenmitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. 4.2 Die Einhaltung der ethischen Richtlinien ist für alle Mitglieder zwingend. Weitere Voraussetzungen für die Aufnahme sind in einem vom Vorstand erlassenen und von der Generalversammlung genehmigten Reglement aufgeführt. 4.3 Die Aufnahme neuer Mitglieder geschieht durch den Vorstand. 4.4 Wenn ein Mitglied gegen die Verbandsinteressen oder gegen die ethischen Richtlinien verstösst, so kann es durch den Vorstand verwarnt oder ausgeschlossen werden. Gegen eine Verwarnung oder den Ausschluss kann es innert 30 Tagen nach der Eröffnung begründeten Rekurs an die Rekurskommission erheben. 4.5 Natürliche Personen, die sich in ausserordentlicher Weise um swissfundraising verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von Mitgliederbeiträgen und von Veranstaltungsgebühren befreit. 5. OrganeDie Organe von swissfundraising sind:
- Generalversammlung - Vorstand - Rekurskommission - Kontrollstelle 6. GeneralversammlungDie Aufgaben und Befugnisse der Generalversammlung sind: Anträge an die Generalversammlung sind dem Vorstand schriftlich spätestens sechs Wochen im Voraus einzureichen. 7. Vorstand7.1 Der Vorstand besteht aus fünf bis neun Mitgliedern. 7.2 Der Vorstand konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidiums (PräsidentIn und VizepräsidentIn). Eine Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist drei Mal möglich. 7.3 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands sind: 8. KontrollstelleDie Jahresrechnung wird jeweils zuhanden der General-
versammlung durch eine anerkannte Kontrollstelle überprüft.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
9. RekurskommissionDie Rekurskommission besteht aus drei Mitgliedern,
die für eine Amtsdauer von drei Jahren gewählt sind.
Eine Wiederwahl ist drei Mal möglich.
10. Die GeschäftsstelleDie Geschäftsstelle führt die Geschäfte im Auftrag
des Vorstands und im Sinne der Ziele des Verbandes.
11. FinanzenSwissfundraising beschafft sich seine Mittel durch: 12. Schlussbestimmungen12.1 Für Statutenänderungen oder -ergänzungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. 12.2 Die Generalversammlung kann die Auflösung von Swissfundraising beschliessen, wenn wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und eine Zweidrittelmehrheit sich dafür ausspricht. Bei Auflösung bestimmt die Generalversammlung, welchem gemeinnützigen Zweck das Verbandsvermögen zukommen soll. 12.3 Die vorliegenden Statuten treten am 1. Juli 2008 in Kraft und ersetzen die Statuten vom 1. August 2004.
Statuten (pdf) |